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ISDS-Reform: Pinselstriche können Fehlkonstruktion nicht übertünchen

Konzernklagerechte nicht reformierbar, nicht notwendig und brandgefährlich

Aus Sicht von Attac löst das Konzept für einen Investitionsgerichtshof im Rahmen von TTIP, das EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström am gestrigen Donnerstag den USA übermittelt hat, keines der grundlegenden Probleme.
"Legitime Allgemeininteressen werden weiterhin den Profitinteressen von Investoren untergeordnet, eine richterliche Unabhängigkeit ist nicht gewährleistet", stellt Roland Süß vom Attac-Koordinierungskreis fest. "Malmströms Pinselstriche können die Fehlkonstruktion der Klagerechte für Konzerne nicht übertünchen. Auch mit einem reformierten Investitionsgerichtshof sind Gesetze im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr. Die Bestimmungen, nach denen geurteilt wird, bleiben die gleichen.

Die vorgesehene faire und gerechte Behandlung und die weite Definition von Enteignung und Investition räumt ausländischen Investoren weiterhin Eigentumsrechte ein, die weit über das hinausgehen, was in nationalen Verfassungen oder im Europarecht vorgesehen ist. Derart weitreichende Entschädigungsmöglichkeiten für entgangene Gewinne oder Gewinnerwartungen bietet nur der Investitionsschutz.

Entgegen Malmströms Beteuerungen kann auch das staatliche "right to regulate" mit den Reformen nicht garantiert werden. Denn entsprechende vage Vertragsartikel spielen bei konkreten Urteilen kaum keine Rolle. Schiedsrichter können sich stets darauf berufen, dass ihre Urteile technisch gesehen "nur" Strafzahlungen, aber keine Änderung der Gesetze verlangen. Doch um Schadenersatzansprüche von Konzernen abzuwenden, müssen Staaten in der Praxis oftmals Gesetze abschwächen. Zudem schrecken schon Klagen (oder nur ihre Androhung) Regierungen davon ab, Gesetze im Allgemeininteresse zu beschließen.

Auch die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter ist mit den Reformen nicht gesichert und bleibt hinter gängigen rechtsstaatlichen Standards zurück: Schiedsrichter wären weiterhin nebenamtlich tätig und würden im Wesentlichen pro Fall bezahlt. Damit bleibt wie im bisherigen ISDS-System ihr finanzielles Interesse an einer hohen Zahl von Investorenklagen bestehen. Der Investitionsgerichtshof wäre nur dem Namen nach ein Gericht. Klagen gegen Konzerne – etwa wegen Lohndumpings, fehlenden Arbeitsschutzes, Landraubs und Umweltzerstörung wären vor dem so genannten Gerichtshof nicht möglich.

Das EU-Kanada-Abkommen CETA hebelt selbst die kosmetischen Verbesserungen in Malmströms Vorschlag völlig aus. Mit CETA können
tausende US-Investoren den Investitionsgerichtshof durch Klagen über ihre kanadischen Tochterunternehmen einfach umgehen – umgekehrt können auch europäische Investoren diesen Weg nutzen. Ralf Liebers, ebenfalls Mitglied im Attac-Koordinierungskreis: "Die bestehenden Rechtssysteme in den USA und in Europa bieten ausreichenden Schutz für Investoren. Es bleibt dabei: Konzernklagerechte sind nicht reformierbar, grundsätzlich nicht notwendig und brandgefährlich. Ihr einziger Zweck ist es, Investoren die Möglichkeit zu geben, sich gegen einen legitimen demokratischen Politikwechsel abzusichern."


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ISDS-Reform: Pinselstriche können Fehlkonstruktion nicht übertünchen

Konzernklagerechte nicht reformierbar, nicht notwendig und brandgefährlich

Aus Sicht von Attac löst das Konzept für einen Investitionsgerichtshof im Rahmen von TTIP, das EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström am gestrigen Donnerstag den USA übermittelt hat, keines der grundlegenden Probleme.
"Legitime Allgemeininteressen werden weiterhin den Profitinteressen von Investoren untergeordnet, eine richterliche Unabhängigkeit ist nicht gewährleistet", stellt Roland Süß vom Attac-Koordinierungskreis fest. "Malmströms Pinselstriche können die Fehlkonstruktion der Klagerechte für Konzerne nicht übertünchen. Auch mit einem reformierten Investitionsgerichtshof sind Gesetze im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr. Die Bestimmungen, nach denen geurteilt wird, bleiben die gleichen.

Die vorgesehene faire und gerechte Behandlung und die weite Definition von Enteignung und Investition räumt ausländischen Investoren weiterhin Eigentumsrechte ein, die weit über das hinausgehen, was in nationalen Verfassungen oder im Europarecht vorgesehen ist. Derart weitreichende Entschädigungsmöglichkeiten für entgangene Gewinne oder Gewinnerwartungen bietet nur der Investitionsschutz.

Entgegen Malmströms Beteuerungen kann auch das staatliche "right to regulate" mit den Reformen nicht garantiert werden. Denn entsprechende vage Vertragsartikel spielen bei konkreten Urteilen kaum keine Rolle. Schiedsrichter können sich stets darauf berufen, dass ihre Urteile technisch gesehen "nur" Strafzahlungen, aber keine Änderung der Gesetze verlangen. Doch um Schadenersatzansprüche von Konzernen abzuwenden, müssen Staaten in der Praxis oftmals Gesetze abschwächen. Zudem schrecken schon Klagen (oder nur ihre Androhung) Regierungen davon ab, Gesetze im Allgemeininteresse zu beschließen.

Auch die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter ist mit den Reformen nicht gesichert und bleibt hinter gängigen rechtsstaatlichen Standards zurück: Schiedsrichter wären weiterhin nebenamtlich tätig und würden im Wesentlichen pro Fall bezahlt. Damit bleibt wie im bisherigen ISDS-System ihr finanzielles Interesse an einer hohen Zahl von Investorenklagen bestehen. Der Investitionsgerichtshof wäre nur dem Namen nach ein Gericht. Klagen gegen Konzerne – etwa wegen Lohndumpings, fehlenden Arbeitsschutzes, Landraubs und Umweltzerstörung wären vor dem so genannten Gerichtshof nicht möglich.

Das EU-Kanada-Abkommen CETA hebelt selbst die kosmetischen Verbesserungen in Malmströms Vorschlag völlig aus. Mit CETA können
tausende US-Investoren den Investitionsgerichtshof durch Klagen über ihre kanadischen Tochterunternehmen einfach umgehen – umgekehrt können auch europäische Investoren diesen Weg nutzen. Ralf Liebers, ebenfalls Mitglied im Attac-Koordinierungskreis: "Die bestehenden Rechtssysteme in den USA und in Europa bieten ausreichenden Schutz für Investoren. Es bleibt dabei: Konzernklagerechte sind nicht reformierbar, grundsätzlich nicht notwendig und brandgefährlich. Ihr einziger Zweck ist es, Investoren die Möglichkeit zu geben, sich gegen einen legitimen demokratischen Politikwechsel abzusichern."