Gemeinnützigkeit – was ist das eigentlich?
Mit der Bestätigung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (Verein, Stiftung, gGmbh) durch das jeweils zuständige Finanzamt werden Steuererleichterungen in den Bereichen Körperschafts- und Umsatzsteuer zuerkannt. Auch die Mitglieder und Spender*innen können dann ihren Beitrag oder ihre Spende bei ihrer Steuererklärung steuermindernd anrechnen.
Für die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein (Körperschaft) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Verein muss gemeinnützige (oder kirchliche oder mildtätige) Zwecke verfolgen.
- Der Vereinszweck muss selbstlos sein; die in der Satzung festgelegten Zwecke (siehe Katalog § 52 Abs. 2 Abgabenordnung) müssen ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Die Satzung muss auch die Form der Zweckverwirklichung angeben.
- Außerdem muss in der Satzung festgehalten sein, was mit dem Vermögen der Körperschaft im Falle einer Auflösung oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit geschieht.
Das jeweils zuständige Finanzamt (Vereinssitz) überprüft die Jahresberichte, die Bilanz und die Steuererklärungen und verleiht der Körperschaft die Gemeinnützigkeit. Dieser Freistellungsbescheid ist dann für drei oder fünf Jahre gültig (Nennung im konkreten Bescheid). Die Gemeinnützigkeit wird also im Vorhinein vergeben, sie wird dann aber jeweils durch die Prüfung des jeweiligen Haushaltsjahres durch das Finanzamt bestätigt.
Ausführliche Infos zur Prüfung der Gemeinnützigkeit sind auf der Webseite vereinsbesteuerung.de zu finden.